Gartenfreunde Sassenberg | #Satzung
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Satzung des

“Vereins der Blumen- und Gartenfreunde Sassenberg und Füchtorf“

Präambel

 

Der Verein der Blumen- und Gartenfreunde Sassenberg wurde am 29.05.1970 als nichteingetragener Verein gegründet. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit gibt sich der Verein folgende Satzung:

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Verein der Blumen- und Gartenfreunde Sassenberg und Füchtorf“.

 

Der Sitz des Vereins ist die Stadt Sassenberg.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen „Verein der Blumen- und Gartenfreunde Sassenberg und Füchtorf e.V.“.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er bezweckt im Rahmen der Fortbildung die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Gartenkultur, Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung, Heimatpflege und dient somit der gesamten Landeskultur.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich im Verein mit.
  2. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der

Mitgliedschaft bedarf es

 

  1. a) einer schriftlichen Beitrittserklärung,
  2. b) eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die

Abgewiesene Berufung an die Mitgliederversammlung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

 

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§4

Ausscheiden aus dem Verein

 

Die Mitgliedschaft endet

 

  1. a) durch Ableben,
  2. b) durch Austritt,

 

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.

 

Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten.

 

Der oder die Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

 

  1. c) durch Ausschluss.

 

 

§ 5

Ausschluss

 

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

  1. a) wegen einer unehrenhaften Haltung
  2. b) wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

 

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres. Der/Die Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht

 

  1. a) bei der Bildung der Organe des Vereins mitzuwirken,
  2. b) die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zwecks des Vereins zu fördern,
  3. c) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  4. d) beim Verein Anträge zu stellen.

 

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

 

  1. a) die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. b) die Satzung des Vereins zu befolgen,
  3. c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  4. d) die festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

  1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

 

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) den Vereinsvorstand

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Gartenbauvereine Westfalen-Lippe e.V.

Vereinigung für Gartenkultur und Landespflege-.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Einberufung einer  außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

 

 

§ 10

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen.

 

Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Uber Punkte, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

 

 

§ 11

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine besondere Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende, die/der die Versammlung leitet, den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine/r der Vorsitzenden. Ist der Leiter der

Mitgliederversammlung verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt ein/e andere/r Vorsitzende/r die Leitung der Versammlung.

 

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom/von der Schriftführer/-in eine

Niederschrift zu fertigen und vom/von der Vorsitzenden, der/die die Versammlung leitet, und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

 

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

  1. Entgegennahme des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes,

Entlastung des Vorstandes,

  1. Entgegennahme des Jahresprogramms,
  2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  3. Festsetzung und Änderung der Satzung,
  4. Wahl des Vereinsvorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer/-innen,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13

Der Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Team von drei Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in sowie vier bis acht Vereinsmitgliedern (Beirat), welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in und der/die

Kassierer/in. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten zwei Mitglieder den Verein, darunter ein/e oder zwei Vorsitzende/r.

 

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vereinsvorstandes oder einzelner Mitglieder widerrufen.

 

Zur Wahrung der Kontinuität des Vorstandes werden zwei Vorsitzende – die durch Los bestimmt werden- nach Verabschiedung der Satzungsänderung vom 17.01.2014 neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Bei Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder innerhalb der Wahlperiode wird auf der nächsten Generalversammlung für die laufende Wahlperiode ein Ersatzmitglied gewählt.

 

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied des Vereinsvorstandes sich eine grobe

Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen.

 

 

§ 14

Beschlussfassung im Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter ein/e Vorsitzende/r anwesend sind.

 

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

 

Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende, die/der die Versammlung leitet, den Ausschlag.

 

 

§ 15

Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

Der Vereinsvorstand ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit dieses nicht

Ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist.

Insbesondere obliegt ihm die

 

  1. Aufstellung des Programmes für das kommende Jahr,
  2. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
  3. Vorprüfung des Kassenberichts,
  4. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht die Mitgliederversammlung

zuständig ist.

 

 

§ 16

Vorstandsmitglieder

 

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen wird ihnen die Erstattung von Auslagen gewährt.

 

Die Vorsitzenden nehmen ihre Aufgaben als Team wahr.

 

Ein/e Vereinsvorsitzende/r beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

 

§ 17

Vorsitzende

 

Das Team der Vereinsvorsitzenden besteht aus drei Mitgliedern. Ein/e Vereinsvorsitzende/r leitet die Mitgliederversammlung, er/sie beruft und leitet die Sitzung des Vereinsvorstandes.

 

Das Vorsitzenden Team führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 18

Betriebsmittel

 

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

 

  1. Mitgliederbeiträge,
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,
  3. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein.

 

 

§ 19

Jahresmitgliedsbeiträge

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 20

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 21

Aufgaben des Kassierers

 

Der/Die Kassierer/in führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/Sie darf keine Zahlungen ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.

 

 

§ 22

Aufgaben des Schriftführers

 

Der/Die Schriftführer/-in erledigt die schriftlichen Vereinsarbeiten in Absprache mit dem/der

Vereinsvorsitzenden. Der/Die Schriftführer/-in fertigt den Tätigkeitsbericht an, so dass er der

ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen des Vorstandes hat er/sie eine Niederschrift anzufertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

§ 23

Rechnungsprüfung

 

Die Kassenprüfung nehmen zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählende Kassenprüfer/-innen vor.

 

Zur Wahrung der Kontinuität wird ein/e Kassenprüfer/-in – die/der durch Los bestimmt wird –

Bereits nach zwei Jahren nach Verabschiedung der Satzung neu gewählt, so dass dann im Turnus von zwei Jahren jeweils ein/e Kassenprüfer/-in neu gewählt wird. Wiederwahl der Kassenprüfer/-in ist nur einmal zulässig.

 

In der Jahreshauptversammlung berichten die Kassenprüfer/-innen im Anschluss an den Geschäfts- und Kassenbericht über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung.

 

 

§ 24

Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

 

  1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht vom

Vereinsvorstand ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der

Vereinsmitglieder und müssen vier Wochen vor der beschließenden

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

  1. Über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins beschließt eine

Mitgliederversammlung. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von

2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung vertreten ist. Ist in der ersten einberufenen Versammlung nicht wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten, so ist mit einem Zwischenraum von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig beschließen kann.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das

Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken mit der Maßgabe verwendet werden, dass es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke der Stadt Sassenberg verwendet wird.

 

 

§ 25

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Sassenberg, den 17. Januar 2014